Dritter
Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und
die Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte
und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme
einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe
zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder
des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden
Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in
Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind
die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle
zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht
mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten
Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung,
mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl
nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung
nach Maßgabe des Hilfeplanes nach Absatz 2 geboten ist.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe
voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen
sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen
einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende
Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig
prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden
bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig,
so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner
Überprüfung zu beteiligen.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und
Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über
besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt werden.
Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch
die Stellen der Bundesanstalt für Arbeit beteiligt werden.