Vierter
Abschnitt Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
Erster Unterabschnitt Hilfe zur Erziehung
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen
bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen
helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen
Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen
in der Gruppe fördern.