Vierter
Abschnitt Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
Erster Unterabschnitt Hilfe zur Erziehung
§ 27 Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines
Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und
die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt.
Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall;
dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen
werden.
(3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit
verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen
im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen.